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Freistellungsauftrag für Kapitalerträge

Gilt nicht für Betriebseinnahmen und Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung

Angaben des Gläubigers der Kapitalerträge
ggf. Angaben des Ehegatten

An: WoGe Bremerhaven eG, Friedrich-Ebert-Straße 5, 27570 Bremerhaven

Hiermit erteile ich/erteilen wir Ihnen den Auftrag, meine/unsere bei Ihrem Institut anfallenden Kapitalerträge vom Steuerabzug freizustellen und/oder bei Dividenden und ähnlichen Kapitalerträgen die Erstattung von Kapitalertragsteuer zu beantragen, und zwar

Sparer-Pauschbetrages

Auftragsbeginn

Dieser Auftrag gilt ab dem 01.01. des nachfolgenden Jahres, bzw. ab Beginn der Geschäftsverbindung

Erläuterungen zur Datenübermittlung an das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt)

Die in dem Auftrag enthaltenen Daten und freigestellten Beträge werden dem Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) übermittelt. Sie dürfen zur Durchführung eines Verwaltungsverfahrens oder eines gerichtlichen Verfahrens in Steuersachen oder eines Strafverfahrens wegen einer Steuerstraftat oder eines Bußgeldverfahrens wegen einer Steuerordnungswidrigkeit verwendet sowie vom BZSt den Sozialleistungsträgern übermittelt werden, soweit dies zur Überprüfung des bei der Sozialleistung zu berücksichtigenden Einkommens oder Vermögens erforderlich ist (§ 45 d EStG).

Ich versichere/Wir versichern, dass mein/unser Freistellungsauftrag zusammen mit Freistellungsaufträgen an andere Kreditinstitute, Bausparkassen, das BZSt usw. den für mich/uns geltenden Höchstbetrag von insgesamt 1.000 EUR/2.000 EUR nicht übersteigt. Ich versichere/Wir versichern außerdem, dass ich/wir mit allen für das Kalenderjahr erteilten Freistellungsaufträgen für keine höheren Kapitalerträge als insgesamt 1.000 EUR/2.000 EUR im Kalenderjahr die Freistellung oder Erstattung von Kapitalertragsteuer in Anspruch nehme(n).

Die mit dem Freistellungsauftrag angeforderten Daten werden auf Grund von § 44 a Abs. 2 und 2 a, § 45 b Abs. 1 und § 45 d Abs. 1 EStG erhoben. Die Angabe der steuerlichen Identifikationsnummer ist für die Übermittlung der Freistellungsdaten an das BZSt erforderlich. Die Rechtsgrundlagen für die Erhebung der Identifikationsnummer ergeben sich aus § 139 a Abs. 1 Satz 1 2. Halbsatz AO, § 139 b Abs. 2 AO und § 45 d EStG. Die Identifikationsnummer darf nur für Zwecke des Besteuerungsverfahrens verwendet werden.

Weitere Informationen und Hinweise

Der Höchstbetrag von 2.000 EUR gilt nur bei Ehegatten/Lebenspartnern, die einen gemeinsamen Freistellungsauftrag erteilen und bei denen die Voraussetzungen einer Zusammenveranlagung i. S. d. § 26 Abs. 1 Satz 1 EStG vorliegen. Der gemeinsame Freistellungsauftrag ist z. B. nach Auflösung der Ehe/Lebenspartnerschaft oder bei dauerndem Getrenntleben zu ändern. Erteilen Ehgatten/ Lebenspartner einen gemeinsamen Freistellungsauftrag, führt dies am Jahresende zu einer Verrechnung der Verluste des einen Ehegatten/Lebenspartners mit den Gewinnen und Erträgen des anderen Ehegatten/Lebenspartners.

Eine Freistellung von EUR 12,40 für jeden gezeichneten Geschäftsanteil ist ausreichend z. B.: und Erträgen des anderen Ehegatten/Lebenspartners. Freistellungsaufträge können nur mit Wirkung zum Kalenderjahresende befristet werden. Eine Herabsetzung bis zu dem im Kalenderjahr bereits ausgenutzten Betrag ist jedoch zulässig. Sofern ein Freistellungsauftrag im laufenden Jahr noch nicht genutzt wurde, kann er auch zum 1. Januar des laufenden Jahres widerrufen werden. Der Freistellungsauftrag kann nur für sämtliche Depots oder Konten bei einem Kreditinstitut oder einem anderen Auftragnehmer gestellt werden.

Eine Freistellung von EUR 12,40 für jeden gezeichneten Geschäftsanteil ist ausreichend z. B.:

  • 1 Anteil = 12,40 EUR
  • 2 Anteile = 24,80 EUR
  • 3 Anteile = 37,20 EUR
  • 4 Anteile = 49,60 EUR
  • 5 Anteile = 62,00 EUR
  • 6 Anteile = 74,40 EUR
  • 7 Anteile = 86,80 EUR
  • 8 Anteile = 99,20 EUR
  • 9 Anteile = 111,60 EUR
  • 10 Anteile = 124,00 EUR

Hinweise zum Freistellungsauftrag und zur steuerlichen Behandlung von Gewinnanteilen

Die Vertreterversammlung der Genossenschaft beschließt über die Gewinnverteilung. Nach unserer Satzung darf der Gewinnanteil 4 % des Geschäftsguthabens am 01.01. des Vorjahres nicht übersteigen.

Einkünfte aus Kapitalvermögen müssen versteuert werden. Aufgrund der Steuergesetzgebung sind wir ab 01.01.2009 verpflichtet, von den durch die Vertreterversammlung beschlossenen Gewinnanteilen eine Abgeltungssteuer von 25 % zuzüglich Solidaritätszuschlag von 5,5 % einzubehalten.

Unsere Mitglieder haben in Höhe der genannten Steuerbeträge einen Anspruch auf Anrechnung oder Erstattung durch die zuständigen Finanzbehörden. Über abzuziehende Steuerbeträge können wir eine Steuerbescheinigung erteilen. Diese kann mit der Einkommenssteuererklärung beim Finanzamt eingereicht werden. Die abgezogenen Steuerbeträge werden als Vorauszahlung auf die Einkommenssteuer angerechnet.

Erträge aus Kapitalvermögen sind allerdings bis zu einer Höhe von EUR 1.000 für Alleinstehende bzw. EUR 2.000 für Verheiratete steuerfrei. Im Rahmen dieses Freibetrages können Sie uns einen Freistellungsauftrag erteilen, der uns ermächtigt, von der Einbehaltung der Abgeltungssteuer abzusehen.

Wegen der Dividendenbeschränkung in unserer Satzung auf 4 % des am 01.01. des Vorjahres vorhandenen Geschäftsguthabens können als Anhaltspunkt für die Höhe der Freistellung bei der Genossenschaft EUR 12,40 je gehaltenen Geschäftsanteil angenommen werden. Ab 2021 ist voraussichtlich für die kommenden Jahre eine Dividende von 2 % geplant, sodass sich die obigen Beträge halbieren.

Bei verheirateten Mitgliedern ist auf dem Freistellungsauftrag die Unterschrift beider Ehegatten erforderlich. Das gilt unabhängig davon, ob beide Eheleute Mitglied der Genossenschaft sind. Der Freistellungsauftrag von Eltern minderjähriger Mitglieder erstreckt sich nicht auf die Mitgliedschaft ihrer Kinder. Jedes Kind kann durch Unterschrift seiner Eltern einen eigenen Freistellungsauftrag erteilen.

Wenn anzunehmen ist, dass für Sie eine Einkommenssteuererklärung nicht in Betracht kommt, ist auch die Einreichung einer so genannten Nichtveranlagungsbescheinigung (NV-Bescheinigung) möglich. Diese gilt jeweils drei Jahre. Die Ausstellung einer Nichtveranlagungsbescheinigung muss bei dem zuständigen Finanzamt beantragt werden.

*Pflichtfeld, bitte ausfüllen